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Dienstleistung rund um den Datenschutz

Durch die Datenskandale der letzten Monate bekommt der Datenschutz bei den Bürgern und Aufsichtsbehörden eine immer größere Bedeutung.

Ein Datenschutzbeauftragter ist immer dann zu bestellen

Eine Meldepflicht bedeutet, dass alle automatisierten Verarbeitungen vor Inbetriebnahme oder bei wesentlichen Änderungen der zuständigen Aufsichtsbehörde zu melden sind. Diese allgemeine Meldepflicht entfällt, wenn ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter bestellt ist.

Automatisierte Verarbeitungen, die besondere Risiken für die Rechte und Freiheiten der Betroffenen aufweisen, sind vor Beginn der Verarbeitung durch den Datenschutzbeauftragten auf Rechtmäßigkeit zu prüfen. Dieses wird als Vorabkontrolle bezeichnet.

Die Pflicht zur Vorabkontrolle besteht immer dann, wenn sensitive Daten erhoben, verarbeitet oder benutzt werden.
Unter sensitive Daten versteht man gemäß § 3 Abs. 9 BDSG:


Bestellt das Unternehmen keinen Datenschutzbeauftragten, so ist der Inhaber bzw. Geschäftsführer für die ordnungsgemäßen Meldungen verantwortlich.
Die Aufsichtsbehörden sind berechtigt bei Verstößen gegen diese Meldepflicht empfindliche Geldbußen bis zur Höhe von 25.000 € zu verhängen.

Durch die großen, oben bereits erwähnten Datenskandale werden derzeit die personellen Resourcen der Aufsichtsbehörden aufgestockt. Dieses kann und wird zu verstärkten Prüfungen zukünftig führen.

Das Team des Kanzlei Service übernimmt für Sie gerne die Funktion des externen Datenschutzbeauftragten. Wir bieten Kompetenz und Qualität bei hoher Wirtschaftlichkeit für Ihr Unternehmen.


Datenschutz in Kanzleien