Datenschutz in Kanzleien
Im Gegensatz zur anwaltlichen Auffassung, das BDSG würde für Rechtsanwälte nicht greifen, da sie unter die erhöhte Schweigepflicht gemäß § 203 StGB fallen, bezieht sich das BDSG im Wesentlichen auf die Verarbeitung der Daten. Weniger der Inhalt liegt im Zentrum der Betrachtung sondern die Art und Weise wie die Daten verarbeitet, gespeichert und zeitgerecht wieder gelöscht werden.
Auch betrifft dieses nicht nur die elektronischen Daten sondern insbesondere die Daten in Papierform wie z.B. Handakten.
Da von der Brisanz der gespeicherten Daten ausgegangen werden muss, ist die Anzahl der Mitarbeiter in einer Kanzlei irrelevant.
Nicht jeder Rechtsanwalt fällt unter die Aufsicht der Rechtanwaltskammer. So ist die Hanseatische Rechtsanwaltskammer der Auffassung, dass öffentlich bestellte Funktionen wie die eines Insolvenzverwalters oder amtlich bestellten Betreuers nicht unter die Aufsicht der Kammer sondern unter die Aufsicht der bestellenden Gerichte fällt. Es besteht somit die Gefahr, dass, wenn man sich dergestalt als Anwalt bestellen lässt, für diese Betreuungen eine komplett separierte Datenverwaltung mit vollkommen anderen Voraussetzungen vorhalten muss.
Die Tatsache Rechtsanwalt zu sein bedeutet somit nicht Klarheit, welcher Datenaufsichtsbehörde man untersteht.
Im Moment steht das Urteil des AG Tiergarten vom 04.10.2006, in dem festgestellt wird, dass Anwälte nicht dem Auskunftsverlangen nach § 38 Abs. 3 S 2 BDSG nachkommen müssen unter Bezugnahme auf die anwaltliche Schweigepflicht, zur Überprüfung in der nächsten Instanz an.
Der Düsseldorfer Kreis (das Koordinierungsgremium der obersten Aufsichtsbehörden für den nicht öffentlichen Bereich) stellte dazu am 09.11.2007 fest:
"...dass die Erhebung und Verwendung personenbezogener - auch mandatsbezogener- Daten durch Rechtsanwälte den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes unterliegt und dass die Aufsichtsbehörden der Länder zuständig sind, die Datenschutzkontrolle durchzuführen.”.
Egal, ob ein Datenschutzbeauftragter zu bestellen ist oder nicht, das Bundesdatenschutzgesetz gilt auch für Anwälte. Welche Aufsichtsbehörde für die Prüfung zuständig ist und mit welcher Intensität die Prüfungen erfolgen liegt in der Art der Mandate.
Die Überprüfung wird nicht zwangsläufig ausschließlich durch die Aufsichtsbehörde initiiert. Auslöser einer formalen Überprüfung kann auch ein Mandant oder ein Gegner sein.
Die Umsetzung des BDSG kann nicht "über Nacht" erfolgen. Sie braucht Zeit. Je später damit begonnen wird und je weniger Zeit zur Verfügung steht, umso höher werden die zu erwartenden Kosten. Frühzeitiges Handeln kann den hieraus resultierenden Kostenfaktor wirtschaftlich über einen längeren Zeitraum verteilen.
Das Team des Kanzlei Service ist durch seine Kenntnisse der Arbeitsabläufe in Anwaltskanzleien prädestiniert die Umsetzung des BDSG für Sie durchzuführen. Effizienz und Wirtschaftlichkeit sind hierbei unsere obersten Maxime.
